Allgemeine Geschäftsbedingungen

Datum des Inkrafttretens: 18/11/2023

Die Particula GmbH, Reinachstr. 57, 80995 München („Particula“) bietet seinen Kunden im Rahmen einer Software-as-a-Service-Lösung einen webbasierten Zugang zu ihrem Online-Portal für die Sammlung, Bewertung und Analyse von Kryptowerten, Token und sonstigen digitalisierten Vermögenswerten (gemeinsam „Digital Assets“; Online-Portal nachfolgend „Plattform“) an. Dieser Vertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen Particula und dem Kunden über die Nutzung der Plattform.

1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages / Übertragbarkeit / AGB des Kunden

1.1 Die Plattform richtet sich nur an natürliche oder juristische Personen, die als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln. Particula behält sich vor, geeignete Angaben anzufragen und Nachweise zu verlangen, aus denen sich ergibt, dass es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.

1.2 Der Vertrag über die Nutzung der Plattform kommt durch Abschluss des Registrierungsprozesse auf der Plattform durch den Kunden und anschließende Annahme durch Particula zwischen dem Kunden und Particula zustande. Die Registrierung erfolgt durch einen von den Kunden bevollmächtigten Mitarbeiter.

1.3 Bis zu einem Klick auf den „Submit“-Button kann der Kunde den Registrierungsprozess jederzeit abbrechen oder die gemachten Angaben verändern, indem er sie in den jeweiligen Feldern löscht, ergänzt oder berichtigt oder der Kunde seinen Webbrowser bzw. das Tab schließt. Nach Beendigung des Registrierungsprozesses kann der Kunde die gemachten Angaben in seinem Kundenkonto jederzeit verändern.

1.4 Mit dem Abschluss des Registrierungsprozesses oder der Übersendung des Vertrags gibt der Kunde gegenüber Particula einen rechtlich verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Vertrags ab. Im Falle eines Online-Vertragsschlusses wird Particula dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots bei Particula eine Bestätigung über den Eingang des Angebots an die E-Mail-Adresse senden, die der Kunde im Rahmen seiner Registrierung angegeben hat. Diese Bestellbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar.

1.5 Ein Vertrag zwischen Particula und dem Kunden kommt erst zustande, wenn Particula das Angebot angenommen hat. Die Annahmeerklärung erhält der Kunde entweder per E-Mail oder durch Bereitstellung des Zugangs zur Plattform.

1.6 Particula speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss nicht. Er ist dem Kunden jedoch im Fall eines Online-Vertragsschlusses jederzeit unter Terms of Service zugänglich. Der Vertrag kann nur in deutscher Sprache geschlossen werden.

1.7 Particula behält sich vor, wirksam entstandene Nutzungsverhältnisse im Ganzen oder teilweise auf andere mit Particula verbundene juristische Personen zu übertragen. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, sich in einem solchen Fall von dem Vertrag zu lösen. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig vorher informiert.

1.8 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erteilt der Kunde Particula ausdrücklich die Erlaubnis, seine Nutzung der Plattform zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist Particula dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

1.9 Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.

2. Leistungen von Particula

2.1 Particula stellt dem Kunden zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Plattform über das Internet zur Verfügung. Der genaue Umfang der von Particula bereitzustellenden Leistungen ergibt sich abschließend aus den nachfolgenden Ausführungen. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Kunde keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Plattform.

2.2 Der genaue Umfang der von Particula zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in Anlage 1. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Kunde keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Plattform.

2.3 Diese Bedingungen regeln ausschließlich die Nutzung der Plattform. Ein Kauf von Digital Assets bzw. eine Investition in Digital Assets ist über die Plattform nicht möglich.

2.4 Betrieb und Wartung der Plattform obliegen Particula. Ort der Leistungsübergabe ist der Routerausgang des Rechenzentrums. Für das Vorhalten des Internetzugangs und der für den Zugang zur Plattform ggf. beim Kunden erforderlichen Hardware (z.B. Router, Smart Device) oder Software (z.B. Browser) ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der von Particula bereitgestellten Plattform. Die Bedienung und Konfiguration der Plattform obliegt dem Kunden.

2.5 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Plattform 98% im Jahresmittel. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von Particula liegen; insbesondere höhere Gewalt. Particula wird den Kunden nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform an den gegenüber Particula benannten Ansprechpartner in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es Particula ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.

2.6 Particula ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.

3. Änderungen an der Plattform

Particula kann in folgenden Fällen Änderungen an der Plattform vornehmen:

3.1 Erweiterungen und Weiterentwicklungen

Particula ist berechtigt, den Leistungen jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieses Vertrages von Particula eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. Particula ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Particula ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer zusätzlichen Nutzungsvereinbarung anzubieten.

3.2 Zumutbare und unwesentliche Änderungen

Particula ist berechtigt, in dem für den Kunden zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Particula zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Leistung nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

    • Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Particula vorliegen,
    • die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
    • sie aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
    • ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Kunden die betreffende Änderung für den Kunden zumutbar ist.

Dies umfasst insbesondere auch Anpassungen und Fortentwicklungen der Ratinglogik und dem Zuschnitt und der Zuweisung von Score-Werten und Bewertungskategorien der Digital Assets.

Vorbehaltlich Ziffer 3.3 sind bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die in dieser Vereinbarung definierten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die Hauptleistungspflichten der Particula vollständig zu erhalten.

Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der von Particula zu erbringenden Leistungen, wird Particula den Kunden über die Änderung mindestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform hinweisen.

3.3 Sonstige Änderungen

Particula ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffern 3.1 und 3.2 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Particula den Kunden über die geplanten Änderungen einen Monat vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Kunden das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Kunde sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Particula wird den Kunden auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgemäß, hat Particula das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder die Bestellung mit einer Frist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchs des Kunden zu kündigen.

4. Nutzungsrechte

4.1 Mit Vertragsbeginn räumt Particula dem Kunden das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, weltweite, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Plattform vertragsgemäß zu nutzen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

4.2 Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Plattform, die für den Kunden erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Particula innerhalb der Plattform oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden. Hierzu zählen insbesondere die auf der Plattform verfügbaren Score-Werte, Analysen und Bewertungen sowie die diesen jeweils zugrundeliegenden, von den jeweiligen Emittenten eingestellten und hochgeladenen Asset-Informationen (vgl. Ziffer 4 von Anlage 1).

4.3 Eine Überlassung der Plattform durch den Kunden an Dritte ist untersagt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

4.4 Soweit nach dem jeweils im Bestellprozess gewählten Lizenzmodell zugelassen, ist der Kunde berechtigt, Accounts für seine Mitarbeiter zu erstellen („User Accounts“), damit diese Zugriff auf die Plattform erhalten können. Die maximale Anzahl der User Accounts ist vom im Rahmen des Bestellprozesses gewählten Lizenzmodell abhängig. Hierbei muss jeder User Account mit einer separaten Unternehmens-E-Mail-Adresse des Kunden registriert werden. Nach Abschluss des Registrierungsprozesses sowie Prüfung und Freigabe seitens Particula erhält der User Account seine individuellen Zugangsdaten für die Platform per E-Mail auf die angegebene Unternehmens-E-Mail-Adresse.

5. Entgelte

5.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zahlt der Kunde für die Nutzung der Plattform an Particula das durch Auswahl des jeweiligen Lizenzmodells im Rahmen des Bestellprozesses vereinbarte Entgelt.

5.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die Entgelte jährlich und netto zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungstellung jährlich und alle Beträge sind mit Rechnungsstellung fällig. Erteilt der Kunde Particula ein SEPA-Lastschriftmandat, bucht Particula den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Rechnungsdatum und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab.

5.4 Particula behält sich vor, das gemäß Ziffer 5.1 vereinbarte Lizenzentgelt jeweils zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit (vgl. Ziffer 10) aufgrund von gesteigerten Betriebskosten, einem erweiterten Funktionsumfang oder im Vergleich zu anderen Nutzern erhöhtem Nutzungsvolumen des Kunden anzupassen, dies jedoch nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten. Hierüber wird Particula den Kunden mindestens drei Monate vor dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich oder per Textform informieren. Bei einer Steigerung von über 10% im Vergleich zum Vorjahr, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Vertragsende kündigen.

6. Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde versichert, dass er die Plattform ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB nutzt.

6.2 Der Kunde hat seine auf der Plattform verarbeiteten Daten selbst regelmäßig und angemessen zu sichern, soweit ihm dies technisch möglich ist.

6.3 Zugang und Zugangsdaten

6.3.1 Der Kunde hat die Zugangsdaten zu der Plattform sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und Particula unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Plattform einzuhalten. Insbesondere darf der Kunde Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen.

6.3.2 Der Kunde wird seine Mitarbeiter über den zulässigen Umgang mit der Plattform nach Maßgabe dieses Vertrags belehren.

6.3.3 Eine Überlassung der Plattform durch den Kunden an Dritte ist untersagt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

6.3.4 Der Kunde ist verpflichtet, die bei der Registrierung gemachten Angaben aktuell zu halten und Änderungen Particula unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Kunden.

6.3.5 Particula ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu der Plattform zu sperren, wenn

  1. Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Kunden missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
  2. Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Kunden bereitgestellten IT-Infrastruktur verschafft haben;
  3. die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
  4. Particula aufgrund geltender Gesetze oder gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
  5. der Kunde mehr als 30 Tage mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts im Sinne der Ziffer 5 des Vertrags in Verzug ist;
  6. der Kunde falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Particula und dem Kunden nicht mehr möglich ist;
  7. der Kunde falsche Bankverbindungsdaten hinterlegt hat und eine regelmäßige Erfüllung der Leistungspflichten des Kunden nicht gewährleistet ist.

Particula soll die Sperrung dem Kunden spätestens einen Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung in Text- oder Schriftform ankündigen, soweit die Ankündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist.

6.5 Inhalte

6.5.1 Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Plattform durch den Kunden an Particula übermittelt werden („Inhalte“) verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt Particula an diesen Inhalten jedoch, ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, die Inhalte insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden erforderlich ist. Particula ist berechtigt, an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar. Particula ist berechtigt, über die Dauer des Vertrages hinaus Inhalte des Kunden vorzuhalten, soweit dies technisch oder rechtlich (insbesondere zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen) erforderlich ist. Insbesondere ist Particula befugt, Sicherungskopien der vom Kunden bereitgestellten Inhalte aufzubewahren und solche Informationen vorübergehen oder dauerhaft zu speichern, die für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden.

6.5.2 Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm übermittelten Inhalte keine Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen (zum Beispiel Datenschutzvorschriften) („Verbotene Inhalte“).

6.5.3 Particula ist berechtigt, Verbotene Inhalte unverzüglich zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn Particula hierzu aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder gesetzlich verpflichtet ist.

6.5.4 Der Kunde gewährleistet, dass er bei der Verwendung der Plattform sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber- und Datenschutzrechts, beachten wird. Der Kunde stellt Particula von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung der Plattform durch den Kunden gegenüber Particula geltend machen. Particula wird den Kunden unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Particula die Verteidigung entweder dem Kunden überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Particula von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Kunden weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie behördliche oder gerichtliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der Kunde sie zu vertreten hat.

6.6 Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Funktionsweise der Plattform gefährden oder stören, sowie nicht auf Daten zuzugreifen und diese zu verarbeiten, zu deren Zugriff er nicht berechtigt ist. Insbesondere darf der Kunde keine Skripte verwenden, die vertrauliche Daten anderer Kunden abfragen oder andere Kunden automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Plattform weiterleiten. Weiterhin muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass seine über die Plattform übertragenen Informationen und eingestellten Daten nicht mit schädlichen Computerprogrammen, beispielsweise Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware, behaftet sind.

7. Gewährleistung

7.1 Für kostenlose Leistungen leistet Particula Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Im Übrigen leistet Particula für Mängel bei der Bereitstellung der Plattform Gewährleistung ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

7.3 Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Funktionsumfang der Plattform.

7.4 Sind die von Particula nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Particula innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer schriftlichen (E-Mail ausreichend) Mängelrüge des Kunden die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Particula zur Nutzung durch den Kunden lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Kunde aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Plattform vertragsgemäß zu nutzen.

7.5 Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Particula zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich (E-Mail genügt) gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe des den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Festpreises beschränkt.

7.6 Erreicht die Minderung nach Ziffer 7.5 in zwei aufeinander folgenden Monaten oder in zwei Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.5 genannten Höchstbetrag, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

7.7 Der Kunde wird Particula eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schriftform (E-Mail ausreichend) anzeigen. Weiterhin wird der Kunde Particula bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen und Particula insbesondere sämtliche Informationen und Dokumente zukommen lassen, die Particula für die Analyse und Beseitigung von Mängeln benötigt.

7.8 Neben Minderung oder Kündigung nach vorstehenden Ziffern kann der Kunde Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Haftungsbeschränkung in Ziffer 8 verlangen.

7.9 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

7.10 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Schadensersatz und Haftung

8.1 Für kostenlose Leistungen haftet Particula nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Im Übrigen haftet Particula für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

8.3 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Particula bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Kunde deswegen regelmäßig verlassen darf.

8.4 Particula haftet im Fall von Ziffer 8.3 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden.

8.5 Die Haftung gemäß der vorstehenden Ziffer 8.3 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschluss typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.6 Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust sind im Fall von Ziffer 8.3 auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Kunden angefallen wäre.

8.7 Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Particula entsprechend.

8.8 Eine etwaige Haftung Particula für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8.9 Eine weitergehende Haftung von Particula ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB ausgeschlossen.

9. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

9.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken dieses Vertrages zu nutzen, und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff / Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.

9.2 Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von Particula insbesondere die Software der Plattform sowie sämtliche Technologien von Particula, Auskünfte, die Particula über die Plattform oder im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie dieser Vertrag einschließlich der Anlagen und der vereinbarten Konditionen.

9.3 Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen.

9.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, die die empfangende Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder dem Dritten durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.

9.5 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von drei Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.

9.6 Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen auf erstes Verlangen von Particula unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. Particula kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von dem Kunden schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.

9.7 Soweit in der Leistungsbeschreibung vereinbart, ist Particula berechtigt, den Kunden unter Nennung des vollen Firmennamens und unter Nutzung des Firmenlogos in Marketingmaterialien (einschließlich Webseiten) als Referenzkunden zu benennen.

9.8 Mit Ausnahme von Ziffer 9.7 begründen die vorstehenden Regelungen keinerlei immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10. Laufzeit und Kündigung

10.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, beginnt der Vertrag mit jeweils zum ersten Kalendertag des auf den Vertragsschluss folgenden Monats.

10.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, beträgt die Vertragslaufzeit ein Jahr ab Vertragsbeginn.

10.3 Der Vertrag verlängert sich um die vereinbarte Laufzeit, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.

10.4 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Particula liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

  1. der Kunde wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Particula Verbotene Inhalte auf die Plattform einstellt;
  2. der Kunde schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt;
  3. der Kunde länger als sechs Wochen mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts nach Ziffer 5 in Verzug ist oder anderweitig schuldhaft gegen diesen Vertrag verstößt und Particula die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Kunden gegenüber angedroht hat;
  4. von einer hierfür zuständigen Behörde (z.B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)) die Anpassung oder Aufhebung dieses Vertrags verlangt wird oder die Durchführung dieses Vertrags beanstandet oder untersagt wird.
11. Änderungen der Vertragsbedingungen

Particula kann diese Vertragsbedingungen nach Maßgabe dieser Ziffer 11 ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzliche Anforderungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Dienstes von Particula, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, und (v) zugunsten des Kunden. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Particula und dem Kunden nicht zulasten des Kunden verschiebt. Über eine Anpassung informiert Particula den Kunden mindestens sechs Wochen im Voraus durch eine Nachricht innerhalb der Plattform oder per E-Mail. Der Kunde kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Die Mitteilung der Anpassung wird den Kunden gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens informieren.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

12.2 Der Kunde kann gegen Forderungen von Particula nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.

12.3 Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrags, auch eine später hinzugefügte, unwirksam, nicht durchsetzbar oder nichtig in Teilen oder im Ganzen sein, oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die unwirksame, nicht durchsetzbare oder nichtige Bestimmung durch eine gesetzeskonforme und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Zweck der unwirksamen, nicht durchsetzbaren oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Die Parteien sollen in gleicher Weise eine notwendige, angemessene Bestimmung ergänzen, wo eine solche fehlt.

12.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Particula, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Kunde hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.